Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt. § 23 Abs. 4 und 5 und § 113 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 86
ThürJVollzGBSichere Unterbringung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2014-02-27