Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den § 57 sowie §§ 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange weder eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO entgegensteht noch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.
§ 64
ThürJVollzGBAnnehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2014-02-27