Jurafuchs

§ 68

ThürJVollzGB
Taschengeld
Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten
Stand 2014-02-27
(1)
Straf- und Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht und sie auch im Übrigen bedürftig sind.
(2)
Straf- und Jugendstrafgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zugewiesene Arbeit oder schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahme nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit oder schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahme verschuldet verloren haben.
(3)
In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag für bis zu drei Monaten Taschengeld gewähren. Bedürftig sind sie, soweit ihnen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht.
(4)
Das Taschengeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergütung (§ 66 Abs. 3). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(5)
Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe wird es dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

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