(1)
Die Arbeit der Straf- und Jugendstrafgefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt (§ 66 Abs. 1) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Langzeitausgang genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2)
Haben sie zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf Antrag einen Arbeitstag von der Arbeit freigestellt. § 31 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen sie ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Langzeitausgang, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(3)
Die Straf- und Jugendstrafgefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Langzeitausgang gewährt wird. § 46 Abs. 2 bis 5 und § 48 gelten entsprechend.
(4)
Die Straf- und Jugendstrafgefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Arbeitsentgelte weiter.
(5)
Stellen die Straf- und Jugendstrafgefangenen keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet.
(6)
Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist bei Strafgefangenen ausgeschlossen,
1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt oder die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Strafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird oder
5.
wenn die Strafgefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.
(7)
Eine Anrechnung nach Absatz 5 bei Jugendstrafgefangenen ist ausgeschlossen
1.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3.
wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Verbindung mit § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird oder
4.
wenn die Jugendstrafgefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.
(8)
Soweit eine Anrechnung nach den Absätzen 6 und 7 ausgeschlossen ist, erhalten die Straf- und Jugendstrafgefangenen bei ihrer Entlassung für Arbeit oder sonstige Beschäftigung als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des Entgelts nach § 66 Abs. 3 und 4. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Strafgefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 6 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 67) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend.
(9)
Für Straf- und Jugendstrafgefangene, die an einer Maßnahme nach § 28 teilnehmen, gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.