(1)
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen Gefangener nur zulässig bei
1.
Lebensgefahr,
2.
erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Gefangenen oder
3.
erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen.
(2)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn
1.
erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
deren Anordnung den Gefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
sie zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr geeignet, erforderlich, für die Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden sind und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und
4.
der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.
(3)
Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die Anstalt nicht berechtigt, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann, deren Inhalt auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, insbesondere soweit die Festlegungen einer auf freier Willensbestimmung beruhenden, der Anstalt vorliegenden Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegenstehen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Gefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind, hat die Leitung der Anstalt bei dem zuständigen Gericht unverzüglich die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen anzuregen. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten.
(4)
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Arzt angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
(5)
Anordnungen nach Absatz 4 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(6)
Von den Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(7)
Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.