Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.
§ 33
ThürJVollzGBGrundsatz
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2014-02-27