Dieses Gesetz regelt den Vollzug:
1.
der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB,
2.
der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach den §§ 7 und 93a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
3.
der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 81 und 463 in Verbindung mit 453c der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 73 JGG,
4.
der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nach Maßgabe des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs.