Jurafuchs

§ 32

ThürMRVG
Kosten der Unterbringung
Finanzielle Regelungen
Stand 2014-08-08
(1)
Soweit nicht der Untergebrachte oder ein Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung oder einen Kostenbeitrag zu leisten hat, trägt das Land die Kosten einer Unterbringung nach § 1. Der Untergebrachte ist in Höhe der ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt kostenpflichtig. Maßgeblich für die Kostenbeteiligung ist seine Bedürftigkeit nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Die Kosten der Unterbringung werden pauschaliert abgerechnet. Im Unterbringungskostensatz sind die angemessenen Kosten für die Unterbringung, Therapie, Rehabilitation, Verpflegung und gesicherte Verwahrung der Untergebrachten sowie die anteiligen Kosten der allgemeinen Verwaltung und der forensischen Nachsorge nach § 25 Abs. 1 enthalten.
(3)
Die Unterbringungskostensätze können unterschiedlich hohe Beträge für einzelne Stationen vorsehen. Darüber hinaus können unterschiedlich hohe Beträge für die verschiedenen Therapiephasen sowie die Rehabilitationsphase vereinbart werden.
(4)
Die Unterbringungskostensätze werden zwischen dem Land und dem Träger der Vollzugseinrichtung bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres prospektiv für das folgende Kalenderjahr vereinbart. Zu diesem Zweck ist der Träger der Vollzugseinrichtung verpflichtet, dem Land bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres einen verbindlichen Vorschlag zur Höhe aller Unterbringungskostensätze des nächstfolgenden Kalenderjahres unter Beifügung der entsprechenden Kalkulationen vorzulegen. Die Kalkulation ist analog der Anlagen 1 und 2 zur Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu gliedern. Grundlage für die Ermittlung der Personalstellen ist die Psychiatriepersonal-Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sicherungsauftrages des Vollzugs der Unterbringung, speziell des Aufwandes für den Sicherungs- und Pfortendienst. Nach Vereinbarung kann auch eine anderweitige Personalbemessungsgrundlage gewählt werden.
(5)
Einigen sich das Land und der Träger nicht über den nach Absatz 4 angemessenen Unterbringungskostensatz, kann jede der Vertragsparteien eine unabhängige Prüfung durch die zuständige Preisdienststelle bei dem Landesverwaltungsamt über die Höhe des nach Absatz 4 angemessenen Unterbringungskostensatzes beantragen. Erfolgt auch dann bis zum Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres keine Einigung, legt die zuständige Preisbildungsstelle den nach Absatz 4 angemessenen Unterbringungskostensatz für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden durchschnittlichen Steigerungsraten fest.
(6)
Gewinne, die aus dem Verkauf von in der Arbeitstherapie gefertigten Erzeugnissen nach Abzug der Arbeitstherapieentgelte nach § 31 Abs. 1 sowie der sonstigen Herstellungskosten erzielt werden, sind an das Land abzuführen.

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