(1)
Die Vollzugseinrichtungen dürfen personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, soweit dies
1.
zur Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungs- oder Jugendkammer, der Führungsaufsichtsstelle oder den Sozialen Diensten in der Justiz,
2.
zur Unterrichtung der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde,
3.
zur Weiterbehandlung des Untergebrachten durch eine Nachsorgeeinrichtung,
4.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für den Untergebrachten,
5.
für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für den Untergebrachten,
6.
für die Festnahme eines entwichenen oder nicht zurückgekehrten Untergebrachten,
7.
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
8.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
9.
für eine Begutachtung durch einen externen Sachverständigen nach § 11 Abs. 4 sowie § 23 Abs. 4 Satz 2 oder
10.
bei einer eventuell erforderlichen Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung
erforderlich ist.
(2)
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden.
(3)
Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Gerichte und Behörden sind befugt, den Vollzugseinrichtungen Strafurteile, Beschlüsse, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der Untergebrachten zu übermitteln, soweit dies für den Zweck der Unterbringung nach § 1 erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.
(4)
Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten werden den zuständigen Rechts- und Fachaufsichtsbehörden übermittelt.