(1)
Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung seiner Anlasserkrankung. Der Anspruch erlischt, wenn die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder der Jugendkammer über den Abbruch einer Therapie rechtskräftig ist.
(2)
Die Behandlung und Betreuung schließen die erforderlichen Untersuchungen auf Anordnung und unter Leitung des Chefarztes oder seines Stellvertreters sowie alle Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an der Therapie und sein Verantwortungsbewusstsein für den Zweck der Unterbringung sollen geweckt und gefördert werden.
(3)
Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der möglichst sechs Wochen nach Aufnahme, aber spätestens sechs Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Unterbringung zu erstellen und in einem Abstand von längstens sechs Monaten fortzuschreiben ist. Über die Erstellung des Behandlungsplans ist der Untergebrachte zu informieren. Der Behandlungsplan ist mit dem Untergebrachten in einer seinem Gesundheitszustand angemessenen Weise zu erörtern. Er ist über die erforderlichen diagnostischen Verfahren und die Behandlung sowie die damit verbundenen Risiken und Nebenwirkungen umfassend aufzuklären. Ärztliche Behandlungsverfahren, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder die Persönlichkeit tiefgreifend und auf Dauer schädigen könnten, sind unzulässig.
(4)
In einem Abstand von maximal 30 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung über die Unterbringung ist der Untergebrachte von einem nicht in der Vollzugseinrichtung arbeitenden Sachverständigen nach persönlicher Untersuchung zu begutachten. Dieser muss Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder im Fall einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Untergebrachten psychologischer Psychotherapeut sein und forensische Erfahrung nachweisen können. Der Interventionsbeauftragte beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Er hat das Gutachten unverzüglich dem Chefarzt und der Vollstreckungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Pflicht zur Begutachtung entfällt, wenn zeitnah ein gerichtliches Gutachten nach § 463 Abs. 4 StPO oder § 23 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes erstellt wird.
(5)
Im Falle eines Therapieabbruchs kann der Interventionsbeauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Fortsetzung der Therapie beauftragen. Das Gutachten wird vor einer nicht freiwilligen Verlegung auf die sogenannte Abbrecherstation erstellt.