(1)
Der Vollzug der Unterbringung nach § 1 Nr. 1 und ihre Ausgestaltung nach internationalen Standards sind regelmäßig wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.
(2)
Die in den Vollzugseinrichtungen erhobenen Daten werden anonymisiert an die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium benannten Stellen zu Forschungszwecken übermittelt.