Jurafuchs

§ 42

ThürMRVG
Wissenschaftliche Forschung
Datenschutz
Stand 2014-08-08
(1)
Der Vollzug der Unterbringung nach § 1 Nr. 1 und ihre Ausgestaltung nach internationalen Standards sind regelmäßig wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.
(2)
Die in den Vollzugseinrichtungen erhobenen Daten werden anonymisiert an die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium benannten Stellen zu Forschungszwecken übermittelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →