(1)
Die Vollzugseinrichtungen unterstehen der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht der nach § 46 zuständigen Behörden.
(2)
Die Rechts- und Fachaufsicht erstreckt sich insbesondere auf
1.
die Organisation und die Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität nach § 7,
2.
die Gestaltung der Verträge mit dem ärztlichen Personal hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 formulierten Ziele,
3.
die Durchführung und Dokumentation von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Zwangsbehandlungen,
4.
die Maßnahmen zur Vermeidung von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Zwangsbehandlungen,
5.
die Kosten und Kostenentwicklung.
(3)
Instrumente zur Ausübung und Durchsetzung der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht sind die erforderlichen Betretens-, Informations-, Weisungs- und Durchsetzungsrechte. Die Informationsrechte beinhalten insbesondere ein jederzeitiges Zugangs- und Kontrollrecht zu allen Räumlichkeiten der Vollzugseinrichtungen, das jederzeitige und vollständige Einsichtsrecht in alle Unterlagen, Akten und Schriftstücke, die seitens der Vollzugseinrichtung über die Untergebrachten und den allgemeinen Geschäftsbetrieb vorgehalten werden. Allgemeine Weisungen und Einzelweisungen zu den rechtlichen Vorgaben des Vollzugs der Unterbringungen sind gegenüber den Chefärzten der Vollzugseinrichtungen und ihren Stellvertretern wie auch gegenüber dem weiteren Personal zulässig. Fach- und rechtsaufsichtliche Weisungen gehen innerbetrieblichen Weisungen vor. Weisungen Dritter, die den rechts- und fachaufsichtlichen Weisungsrechten zuwiderlaufen, sind unwirksam.
(4)
Der Rechnungshof und die Preisprüfungsstelle bei dem Landesverwaltungsamt haben ein umfassendes Kontroll- und Prüfungsrecht.