(1)
Der Vollzug der in § 1 genannten Unterbringungen erfolgt in forensischen Kliniken psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten (Vollzugseinrichtungen), die über die dafür notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Die Unterbringung nach § 1 kann im Einvernehmen mit der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde auch in Vollzugseinrichtungen außerhalb Thüringens erfolgen, wenn zwingende, insbesondere therapeutische Gründe dies erfordern.
(2)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. Vom Vollstreckungsplan kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Untergebrachten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.