Jurafuchs

§ 14

ThürMRVG
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Aus-, Fort- und Weiterbildung
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
(1)
Der Untergebrachte erhält im Rahmen des Behandlungsplans beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote. Diese dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu erhalten, zu fördern und zu vermitteln. Dies gilt nicht für Untergebrachte, bei denen ein Verfahren über den Abbruch der Therapie bei der Strafvollstreckungskammer oder Jugendkammer anhängig ist.
(2)
Dem Untergebrachten soll entsprechend seiner Eignung die Gelegenheit zur beruflichen Fort- und Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder fort- und weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(3)
Jugendliche haben das Recht auf Erziehung und Ausbildung. Dies gilt auch, wenn sie physische oder sensorische Beeinträchtigungen oder Lernschwierigkeiten haben. Jugendlichen ist der Zugang zu Angeboten zu gewährleisten, mit denen ihre Entwicklung und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird.
(4)
Unter Berücksichtigung der Organisation der Vollzugseinrichtung und der besonderen Fähigkeiten des Untergebrachten können ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vollzugslockerung nach § 23 die Erlangung eines Schulabschlusses, berufsfördernde Maßnahmen, eine Berufsaus- und Weiterbildung oder Umschulung oder eine Berufsausübung auch außerhalb der Vollzugseinrichtung ermöglicht werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →