(1)
Erkenntnisse aus einer Überwachung der Besuche, des Schriftverkehrs, der Telefongespräche oder der Pakete dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies
1.
aus Gründen der Behandlung des Untergebrachten, der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Vollzugseinrichtung oder
2.
zur Abwehr von konkreten Gefahren für das Leben oder die Rechtsgüter Dritter und des Untergebrachten
erforderlich ist.
(2)
Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn der Zweck der Datenerhebung wegfällt oder der Untergebrachte entlassen wird.