Jurafuchs

§ 21

ThürMRVG
Disziplinarmaßnahmen
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
(1)
Verstößt der Untergebrachte vorsätzlich oder fahrlässig gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen ihn Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn der Untergebrachte wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung stört.
(2)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
die Beschränkung des Hörfunkempfangs im Zimmer des Untergebrachten für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit für eine Dauer bis zu drei Monaten je Maßnahme,
3.
die Beschränkung der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
4.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme,
5.
der Entzug der zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angebote nach § 14 für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme,
6.
die getrennte Unterbringung während des gesamten Tages bei gleichzeitiger Gewährung der Mindestaufenthaltsdauer im Freien für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme.
(3)
Disziplinarmaßnahmen werden vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter angeordnet. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 darf nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung in Zusammenhang mit den zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angeboten steht. Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(4)
Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →