Jurafuchs

§ 29

ThürMRVG
Zwangsbehandlung
Sicherungsmaßnahmen und Zwangsbehandlung
Stand 2014-08-08
(1)
Jede Behandlung einer Erkrankung bedarf der Einwilligung des Untergebrachten. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen des insoweit einwilligungsfähigen und ärztlich angemessen aufgeklärten Untergebrachten beruhen. Eine im einwilligungsfähigen Zustand erklärte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten.
(2)
Eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Untergebrachten (Zwangsbehandlung) ist nur dann zulässig, wenn und solange
1.
der Untergebrachte krankheitsbedingt aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2.
die Behandlung das Ziel verfolgt,
a)
eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens des Untergebrachten abzuwenden oder
b)
eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens dritter Personen abzuwenden und
3.
die Behandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel nach Nummer 2, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht.
(3)
Eine Zwangsbehandlung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn
1.
sie geeignet und erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
2.
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere zumutbare, weniger eingreifende Behandlung abgewendet werden kann und
3.
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsbehandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen infolge einer Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegt.
(4)
Mit einer Zwangsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
1.
zuvor erfolglos versucht wurde, den Untergebrachten von der Notwendigkeit der konkret bezeichneten ärztlichen Zwangsbehandlung durch Aufklärung zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung zu erreichen,
2.
sie in geeigneter und verständlicher Form in angemessener Zeit, möglichst eine Woche vor Beginn der Behandlung schriftlich angekündigt wurde und
3.
die Ankündigung Ausführungen zu der Art, Dauer und Intensität der geplanten Zwangsbehandlung beinhaltet.
(5)
Eine Zwangsbehandlung ist nur auf Antrag des Chefarztes oder seines Stellvertreters mit vorheriger Zustimmung der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise der Jugendkammer zulässig. Der Antrag an das Gericht ist zeitgleich dem Interventionsbeauftragten zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich ohne die vorherige Zustimmung die Behandlung verzögern und sich daraus eine Gefahr für das Leben oder erhebliche Nachteile für die Gesundheit ergeben würden (Gefahr in Verzug). In diesem Fall ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter anordnungsbefugt. Die Zustimmung des Gerichts ist in diesem Fall unverzüglich herbeizuführen. Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern gelten die §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung über die Zwangsbehandlung entsprechend.
(6)
Die Anordnung der Zwangsbehandlung erfolgt durch den Chefarzt oder seinen Stellvertreter. Die Durchführung der Maßnahme ist durch den Chefarzt oder seinen Stellvertreter zu überwachen.
(7)
Die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung ist durch den Chefarzt oder seinen Stellvertreter regelmäßig zu überprüfen. Sie ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
(8)
Die Durchführung der Zwangsbehandlung, ihre Durchsetzungsweise, ihr Zwangscharakter, ihre maßgeblichen Gründe und ihre Wirkungsüberwachung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Interventionsbeauftragten sowie der Strafvollstreckungskammer beziehungsweise der Jugendkammer unverzüglich zu übermitteln.

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