Jurafuchs

§ 40

ThürMRVG
Akteneinsicht
Datenschutz
Stand 2014-08-08
(1)
Auf Antrag ist dem Untergebrachten unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange Dritter möglich ist, Einsicht in die über ihn geführten Akten zu gewähren. Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht können verweigert werden, wenn eine Verständigung mit dem Untergebrachten wegen seines Gesundheitszustands nicht möglich ist oder begründete Nachteile für den Gesundheitszustand oder den Therapieverlauf des Untergebrachten zu erwarten sind.
(2)
Dritten ist auf Verlangen durch die Vollzugseinrichtung Auskunft über ihre unter dem Namen des Untergebrachten gespeicherten Daten zu erteilen, soweit schutzwürdige Belange des Untergebrachten nicht entgegenstehen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn der die Daten Übermittelnde ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →