(1)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann öffentlichen oder nichtöffentlichen Trägern die Durchführung der Aufgaben nach § 1 übertragen und diese mit den zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben erforderlichen Befugnissen beleihen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag), in welchem der Träger den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes ab der Übernahme der Durchführung hoheitlicher Aufgaben verbindlich zusichert.
(2)
Im Beleihungsvertrag sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln. Insbesondere muss der Beleihungsvertrag sicherstellen, dass
1.
in der Vollzugseinrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vollzugs der Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
2.
das eingesetzte Personal über die dafür notwendige Fachkunde und persönliche Eignung verfügt und arbeitsvertraglich an das vorliegende Gesetz sowie umfassend an die Weisungen der Aufsichtsbehörden nach den §§ 45 und 46 gebunden wird,
3.
die Träger sowie das Personal von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt sind und bei der Durchführung der nach Absatz 1 übertragenen hoheitlichen Aufgaben keinen Gewinn aufgrund der Anzahl der Untergebrachten und deren Unterbringungsdauer erzielen; die Einhaltung dieser Voraussetzungen unterliegt der umfassenden Aufsicht durch die zuständigen Behörden,
4.
die Refinanzierung der übernommenen Investitionsverpflichtungen auf die Tilgung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung des Kapitals oder auf die vom Träger bereitgestellten Kosten begrenzt ist,
5.
die Besetzung der Stellen der Chefärzte und ihrer Stellvertreter nach § 5 sowie die Ausgestaltung deren Verträge im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erfolgt,
6.
die Rechtsstellung und die Entscheidungsbefugnisse des Interventionsbeauftragten nach § 6 bestimmt sind,
7.
hinsichtlich der Einstellung des weiteren ärztlichen Personals das Einvernehmen der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde notwendig ist und hinsichtlich des Pflege- und therapeutischen Personals dem Chefarzt ein Vetorecht eingeräumt ist,
8.
die Aufnahme- und Behandlungspflichten sowie die Ausgestaltung und Organisation des Vollzugs der Unterbringung geregelt sind,
9.
Weisungen durch die Geschäftsführung der Träger im Zuständigkeitsbereich der Chefärzte und ihrer Stellvertreter ausgeschlossen sind,
10.
im Fall eines Streiks die gebotene Vermeidung unverhältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen Dritter durch Notdienste sichergestellt wird,
11.
eine Aufgabenübertragung auf Dritte oder der Abschluss eines Beherrschungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) nicht ohne vorherige Zustimmung des Landes möglich sind,
12.
die bei der Durchführung der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz entstehenden notwendigen Kosten den Trägern vom Land erstattet werden.
(3)
Dem Landtag sind die Beleihungsverträge in geeigneter Form offenzulegen.