(1)
Der Untergebrachte hat das Recht, Schreiben und Pakete auf eigene Kosten abzusenden sowie zu empfangen.
(2)
Der Schriftwechsel des Untergebrachten sowie der Paketverkehr können überwacht und angehalten werden, soweit es zur Verhinderung von Nachteilen für den Untergebrachten, zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, für die Sicherheit der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch für den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln. Pakete sind in Anwesenheit des Untergebrachten zu öffnen, an den sie adressiert sind.
(3)
Angehaltene Schreiben und Pakete werden auf Kosten des Untergebrachten an den Absender zurückgesandt oder, sofern dies unmöglich oder aus den Gründen des Absatzes 2 untunlich ist, aufbewahrt. Im Fall der Aufbewahrung wird der Untergebrachte verständigt. Die Gründe der Nichtweiterleitung werden dokumentiert.
(4)
Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten, Rechtsanwälten, seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern unterliegt keiner Einschränkung, es sei denn, es liegt ein konkreter Verdacht auf Missbrauch vor. Dies gilt auch für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder, an Bundesbehörden, an Kommunalvertretungen, Aufsichtsbehörden, die Besuchskommission, den Patientenfürsprecher, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Bürgerbeauftragten, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie bei Untergebrachten mit ausländischer Staatsangehörigkeit für den Schriftverkehr mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige Mittel der Telekommunikation sowie für Datenträger und Zugänge zu Datennetzen. Es gelten die Bestimmungen über die Einschränkung oder Untersagung des Besuchs in § 17 entsprechend.
(6)
Die Nutzung einer allgemein zugänglichen Telefonanlage erfolgt auf Kosten des Untergebrachten.
(7)
Anordnungen nach den Absätzen 2 bis 5 darf nur der Chefarzt oder sein Stellvertreter treffen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten.