Jurafuchs

§ 35

ThürMRVG
Datenverarbeitung mit optisch-elektronischen Einrichtungen
Datenschutz
Stand 2014-08-08
(1)
Die Überwachung und Aufzeichnung der unmittelbaren Umgebung der Vollzugseinrichtung sowie von Außenanlagen, Gebäuden, allgemein zugänglichen oder gemeinschaftlich genutzten Räumen und Kriseninterventionsräumen ist mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bereiche mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen.
(2)
Werden bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, sowie zur Strafverfolgung oder für gerichtliche Verfahren verarbeitet und genutzt werden. Sie sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von drei Tagen, zu löschen, wenn sie zum Erreichen des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.
(3)
Die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen ist in Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen im begründeten Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter mit vorheriger Zustimmung des Interventionsbeauftragten angeordnet wird und zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Untergebrachten erforderlich ist. Der Monitor, auf den das optisch-elektronische Signal übertragen wird, ist ohne Unterbrechung durch einen geeigneten Mitarbeiter zu beobachten. Die Speicherung der Beobachtung ist hierbei unzulässig. Beginn, Ende und Dauer der Beobachtung, die Gründe für ihre Anordnung und die Aufklärung des Untergebrachten sind umfassend zu dokumentieren. Die Vollzugseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass keine anderen als die dazu berechtigten Personen den Monitor einsehen können.
(4)
Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(5)
Auf den Umstand der Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen ist unter Beachtung des § 30 ThürDSG durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

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