Jurafuchs

§ 9

ThürMRVG
Fürsorgegrundsatz, Rechtsstellung des Untergebrachten
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
(1)
Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die gesundheitliche Situation des Untergebrachten Rücksicht zu nehmen. Seine Würde und sein Selbstbestimmungsrecht sind bei der Anordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz stets zu achten.
(2)
Der Untergebrachte unterliegt während der Unterbringung den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Gewähr des geordneten Zusammenlebens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sein. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen den Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
(3)
Die Vollzugseinrichtung hat in geeigneter Weise auf vertrauensbildende Maßnahmen hinzuwirken. Dazu gehören insbesondere das Führen von Gesprächen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sowie ein regelmäßiger Arzt-Patient-Kontakt. Die Bestimmungen über die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.

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