(1)
Die unverzügliche Eingangsuntersuchung des Untergebrachten ist vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter sicherzustellen. Bei der Unterbringung von Jugendlichen ist eine unverzügliche, möglichst wenig eingreifende medizinische Untersuchung sicherzustellen, mit der insbesondere die allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt wird.
(2)
Die Eingangsuntersuchung ist umfassend zu dokumentieren. Bei der Unterbringung von Jugendlichen muss die Dokumentation so umfassend sein, dass die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung bei der Feststellung berücksichtigt werden können, ob der Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu seinen Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist.
(3)
Der Untergebrachte ist durch den aufnehmenden Arzt unverzüglich und möglichst in einer für ihn verständlichen Sprache und Form über die Ziele des Vollzugs der Unterbringung nach § 1 zu belehren und über die gesetzlichen Grundlagen seiner Unterbringung sowie seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Sollte es sein Gesundheitszustand nicht erlauben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Die Belehrung ist zu dokumentieren und vom Untergebrachten nach Möglichkeit mit Unterschrift zu bestätigen.