Jurafuchs

§ 41

ThürMRVG
Erkennungsdienstliche Unterlagen
Datenschutz
Stand 2014-08-08
(1)
Zur Identitätsfeststellung werden erkennungsdienstliche Unterlagen über den Untergebrachten angefertigt und anlassbezogen aktualisiert. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden.
(2)
Die Unterlagen nach Absatz 1 sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenunterlagen aufzubewahren und bei der Entlassung des jeweiligen Untergebrachten zu vernichten.

Meine Notizen

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