Jurafuchs

§ 36

ThürMRVG
Datenspeicherung
Datenschutz
Stand 2014-08-08
(1)
Erhobene personenbezogene Daten dürfen von den Vollzugseinrichtungen gespeichert werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erforderlich ist. Ferner darf die Vollzugseinrichtung Untersuchungsergebnisse und Diagnosen sowie Angaben über die Behandlung des Untergebrachten, über sonstige ihm gegenüber getroffene Entscheidungen und Maßnahmen, über gerichtliche Verfahren und über Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse des Untergebrachten speichern. Die in Absatz 3 genannten Angaben dürfen nur gespeichert werden, wenn nicht entgegenstehende schutzwürdige Interessen eines Dritten überwiegen.
(2)
Daten über Dritte dürfen nur in den über den Untergebrachten geführten Aufzeichnungen gespeichert werden und nicht unter dem Namen des Dritten abrufbar sein.
(3)
Die Vollzugseinrichtung darf erheben und speichern, welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welchen Untergebrachten besucht hat. Der Besucher ist über die Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung des Untergebrachten, längstens fünf Jahre nach dem Besuch, zu löschen.

Meine Notizen

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