(1)
Die Anpassung der Beleihungsverträge mit den Trägern der Vollzugseinrichtung sowie der Arbeitsverträge der Chefärzte und ihrer Stellvertreter hat innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2)
Die in den Vollzugseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 am 10. April 2014 unbefristet beschäftigten Chefärzte gelten ohne Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 und 2 bis zu ihrem Ausscheiden als nach § 5 bestellte Chefärzte. Satz 1 gilt für die Stellvertreter der Chefärzte entsprechend.
(3)
Der Interventionsbeauftragte und der Chefarzt oder sein Stellvertreter überprüfen das weitere bei der Vollzugseinrichtung beschäftigte Personal hinsichtlich seiner Eignung zum Einsatz beim Vollzug dieses Gesetzes innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Widerspricht der Interventionsbeauftragte, der Chefarzt oder sein Stellvertreter der Eignung, darf der betreffende Beschäftigte nicht beim Vollzug dieses Gesetzes eingesetzt werden.
(4)
Die Besuchskommission nach § 43 tritt an die Stelle der Besuchskommission nach § 24 ThürPsychKG nach Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(5)
Für Untergebrachte, die bereits am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes untergebracht sind, beginnt die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 1 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.