Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag in einem zweijährigen Turnus über die Durchführung und die Qualität des Vollzugs der Unterbringungen nach § 1 in den Vollzugseinrichtungen, insbesondere über
1.
die Anzahl, das jeweilige und das durchschnittliche Alter sowie die jeweilige und die durchschnittliche Unterbringungsdauer der Untergebrachten,
2.
die Anzahl der Personen, die über acht Jahre nach § 1 untergebracht sind,
3.
die Anzahl der Untergebrachten, die einen Therapieabbruch beantragt haben, für die ein Therapieabbruch seitens der Vollzugseinrichtung vorgesehen oder von der Strafvollstreckungskammer oder Jugendkammer entschieden ist,
4.
die Art, Anzahl und Dauer von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Zwangsbehandlungen,
5.
die nachweisbaren Schritte zur Reduzierung von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Zwangsbehandlungen,
6.
die Anzahl und den Grund der Maßnahmen unmittelbaren Zwangs,
7.
die Art und Anzahl der Lockerungen und ihren Widerruf,
8.
besondere Vorkommnisse, Suizide, Todesfälle und ihre Umstände,
9.
die Anzahl der Entlassungen, Rückfälle und die Ausgestaltung der Nachsorge,
10.
die Tätigkeit der Interventionsbeauftragten und
11.
die Auswertungen der Besuchskommission.