(1)
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen.
(2)
Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
die der Identifizierung dienenden Angaben des Untergebrachten sowie
2.
Angaben des Untergebrachten zu:
a)
seinem Lebenslauf und seiner bisherigen Entwicklung,
b)
seinen Krankheiten sowie den behandelnden Ärzten und Therapeuten,
c)
seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer oder ihn betreffende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Betreuers,
d)
dem die Unterbringung nach § 1 anordnenden Urteil oder Beschluss,
e)
ihn betreffende frühere Straf- und Ermittlungsverfahren,
f)
seinem sozialen Umfeld,
g)
seinem Vermögen sowie vermögenswerten Ansprüchen gegenüber Dritten und
h)
möglichen Kostenträgern.
(3)
Personenbezogene Daten, die Dritte aus dem sozialen Umfeld, Verwandte oder Geschädigte betreffen, darf die Vollzugseinrichtung erheben, soweit dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Untergebrachten, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Taten des Untergebrachten erforderlich ist.
(4)
Die Vollzugseinrichtung darf personenbezogene Daten über Untergebrachte erheben, soweit dies zum Vollzug der Unterbringung nach § 1 erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen sind zulässig, soweit diese Aufgaben nicht auf andere Weise, insbesondere mit pseudonymisierten Daten, erfüllt werden können.
(5)
Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) und des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6)
Akten über Untergebrachte dürfen auch elektronisch geführt werden. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden Daten § 54 ThürDSG Rechnung tragen. Insbesondere ist bei der Datenspeicherung und Datenübermittlung die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.