Jurafuchs

§ 5

ThürMRVG
Chefärzte und ihre Stellvertreter
Organisation und Qualitätssicherung
Stand 2014-08-08
(1)
Das Ausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren bei Chefärzten der Vollzugseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und ihren Stellvertretern erfolgt durch den Träger im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium. Dem Personalvorschlag des Trägers an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen beigefügt sein. Der Vorschlag soll grundsätzlich mehrere Personen umfassen.
(2)
Die Besetzung der Stelle des Chefarztes und seines Stellvertreters erfolgt durch den Träger im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.
(3)
Der Chefarzt und sein Stellvertreter tragen die Verantwortung für die Durchführung des Vollzugs der Unterbringung nach § 1, insbesondere die Qualität der Therapie, die Fortbildung des Personals und die Durchführung der grundrechtsrelevanten Maßnahmen, soweit es sich nicht um solche Maßnahmen handelt, die der Interventionsbeauftragte getroffen, angeordnet oder genehmigt hat.

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