(1)
Die Vollzugseinrichtung darf personenbezogene Daten, die nach § 36 gespeichert sind oder gespeichert werden dürfen, verarbeiten, soweit dies für den Vollzug der Unterbringungen nach § 1 erforderlich und mit pseudonymisierten Daten nicht möglich ist. Die Datenverarbeitung ist zulässig zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer während des früheren Vollzugs einer Unterbringung nach § 1 begonnenen Behandlung des Untergebrachten und zur Anfertigung von Gutachten über den Untergebrachten.
(2)
Die Datenverarbeitung ist weiterhin für die Auswertung der Tätigkeit der Vollzugseinrichtung zu organisatorischen oder statistischen Zwecken zulässig.