(1)
Behandlung und Betreuung sowie Unterbringung und Sicherung während des Vollzugs haben den therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die sich an anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Standards orientierende Qualität, insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe, ist zu gewährleisten.
(2)
Die Vollzugseinrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Den Beschäftigten sollen die für ihre Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse, beispielsweise Deeskalationstraining und auf Verständnis der Krankheit ausgerichtete Kommunikation, durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vermittelt werden.
(3)
Zur qualitativen Weiterentwicklung des Vollzugs der Unterbringung nach § 1, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen der für die Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Behörde und den Trägern der Vollzugseinrichtungen zu treffen.