(1)
Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung medizinischer, therapeutischer und sicherungsbedingter Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen und bereitet den Untergebrachten auf eine möglichst selbstständige Lebensführung nach seiner Entlassung vor.
(2)
Die Bereitschaft des Untergebrachten für ein geordnetes Zusammenleben soll gefördert und das Verantwortungsbewusstsein, an der Erreichung der Ziele nach § 2 aktiv mitzuwirken, geweckt werden.
(3)
Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen und offenen Stationen. Die Untergebrachten bewegen sich auf den jeweiligen Stationen frei, sofern die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben dadurch nicht gefährdet werden. Der Nachteinschluss kann auf besonders gesicherten Stationen vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. Der regelmäßige Aufenthalt im Freien ist zu gewährleisten.
(4)
Während der Unterbringung gewährleistet die Vollzugseinrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Untergebrachten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen. Angehörige sind möglichst einzubeziehen, soweit es aus therapeutischen Gründen sinnvoll ist.
(5)
Der Untergebrachte kann bei wichtigen Anlässen nach Entscheidung des Chefarztes oder seines Stellvertreters zeitlich befristet und nur in Begleitung die Vollzugseinrichtung verlassen. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung sowie eine lebensgefährliche Erkrankung oder der Tod naher Angehöriger des Untergebrachten.
(6)
Jugendliche werden von Erwachsenen getrennt untergebracht, es sei denn, dies entspricht nicht ihrem Wohl. Eine getrennte Unterbringung kann auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Untergebrachten weiter erfolgen, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Untergebrachten gerechtfertigt und mit dem Wohl der mit diesem zusammen untergebrachten Jugendlichen vereinbar ist. Ihnen soll die besondere Fürsorge und Förderung für ihr künftiges in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zuteilwerden.