Jurafuchs

§ 27

ThürMRVG
Unmittelbarer Zwang, Festnahme
Sicherungsmaßnahmen und Zwangsbehandlung
Stand 2014-08-08
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel, dazu zählen insbesondere Fesseln.
(2)
Unmittelbarer Zwang ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. Zuständig für die Anordnung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter. Bei Gefahr in Verzug darf unmittelbarer Zwang auch durch das Personal der Vollzugseinrichtung angeordnet und angewendet werden, insbesondere bei Selbst- und Fremdgefährdung. Die Maßnahme ist zuvor anzudrohen und zu dokumentieren. Der Interventionsbeauftragte und die Vollstreckungsbehörde sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
(3)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen, das Personal und die anderen Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang ist im Einzelfall unzulässig, wenn ein infolgedessen zu erwartender Schaden offensichtlich außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
(4)
Hält sich der Untergebrachte ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung auf (Flucht), hat diese eine unverzügliche Zurückführung zu veranlassen.
(5)
Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Vollzugseinrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten.
(6)
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen und das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 StPO bleiben unberührt.

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