Jurafuchs

§ 23

ThürMRVG
Vollzugslockerungen, Auflagen
Lockerung, Nachsorge
Stand 2014-08-08
(1)
Der Vollzug der Unterbringung soll durch den Chefarzt oder seinen Stellvertreter gelockert werden, sobald die begründete Erwartung besteht, dass dadurch das Ziel der Unterbringung im Sinne des § 2 gefördert und der Untergebrachte die ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen wird.
(2)
Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass der Untergebrachte
1.
regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der geschlossenen Station der Vollzugseinrichtung unter Aufsicht eines Mitarbeiters (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgeht,
2.
zu bestimmten Zeiten die geschlossene Station der Vollzugseinrichtung unter Aufsicht eines Mitarbeiters (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) verlässt oder
3.
Urlaub erhält,

soweit nicht Tatsachen die Befürchtung begründen, dass er sich dem Vollzug der Unterbringung entzieht oder die Lockerung zu rechtswidrigen Taten missbraucht. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Untergebrachte auch in eine nicht geschlossene Station der Vollzugseinrichtung verlegt werden (offene Unterbringung).

(3)
Bei Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung können dem Untergebrachten zur Förderung der in § 2 genannten Ziele Auflagen erteilt werden, insbesondere
1.
sich einer weiteren Behandlung zu unterziehen,
2.
sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
3.
Anforderungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Vollzugseinrichtung zu befolgen,
4.
in bestimmten Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.
(4)
Bei Untergebrachten, die hinsichtlich ihrer Anlasstat, insbesondere bei Tötungs-, schweren Gewalt- und Sexualdelikten, ihrer Störung und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, ist vor einer erstmaligen Vollzugslockerung nach Absatz 1 stets das Einvernehmen der Vollstreckungsbehörde einzuholen. Soweit erforderlich, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bedenken gegen die geplante Vollzugslockerung hat die Vollstreckungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme zu erheben. In diesem Fall soll sie hinsichtlich der Art der geplanten Maßnahme oder Auflage Änderungen vorschlagen.
(5)
Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung bedürfen des Einvernehmens der Vollstreckungsbehörde und sind dem Interventionsbeauftragten umgehend mitzuteilen.

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