(1)
Der Untergebrachte, seine Sachen und die Unterbringungsräume dürfen durchsucht werden, sofern dies der Zweck der Unterbringung, die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung zwingend erfordern. Zuständig für die Anordnung ist der Chefarzt oder sein Stellvertreter. Eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung ist bei dem begründeten Verdacht zulässig, dass der Untergebrachte Waffen, andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper führt. Diese Durchsuchung muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchsuchung männlicher Untergebrachter sollen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Untergebrachter nur Frauen anwesend sein. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.
(2)
Zur Verhinderung des Suchtmittelmissbrauchs können Kontrollen durchgeführt werden. Bei begründetem Verdacht auf einen Suchtmittelmissbrauch dürfen zu diesem Zweck auch ärztliche Untersuchungen von Körperteilen durchgeführt werden, die zum Nachweis von im Körper befindlichen Stoffen notwendig sind. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3)
Die Durchsuchung und Untersuchung sind umfassend zu dokumentieren.