Jurafuchs

§ 47

ThürMRVG
Zusammenarbeit der Behörden
Besuchskommission, Parlamentarische Kontrolle, Aufsicht
Stand 2014-08-08
(1)
Die Vollzugseinrichtungen und die zuständigen Behörden der Rechts- und Fachaufsicht arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Dies gilt insbesondere für die konzeptionelle Entwicklung der Vollzugseinrichtungen und in Rechnungsangelegenheiten.
(2)
Die Vollzugseinrichtungen sollen mit den Gerichten, Vollstreckungsbehörden, Gutachtern, Sozialen Diensten in der Justiz, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen eng zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele des Vollzugs der Unterbringung nach § 2 fördern können.

Meine Notizen

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