Der Untergebrachte hat das Recht, in der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen, sofern solche angeboten werden. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn der Zweck der Unterbringung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet werden. Das Recht auf Inanspruchnahme der Seelsorge bleibt unberührt.
§ 16
ThürMRVGReligionsausübung und Seelsorge
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08