Jurafuchs

§ 6

ThürMRVG
Interventionsbeauftragter
Organisation und Qualitätssicherung
Stand 2014-08-08
(1)
Der Interventionsbeauftragte ist Beamter des Landes im höheren oder gehobenen Dienst in der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1.
(2)
Der Interventionsbeauftragte trifft seine Entscheidungen nach diesem Gesetz unabhängig von Weisungen der Vollzugseinrichtung in eigener Kenntnis und Würdigung der Umstände. Dazu hat er die in § 45 Abs. 3 genannten Betretens-, Informations-, Weisungs- und Durchsetzungsrechte.
(3)
Der Interventionsbeauftragte erteilt das Einvernehmen des Landes zur Einstellung des weiteren ärztlichen Personals.
(4)
Die Untergebrachten können sich mit Einwendungen und Beschwerden an den Interventionsbeauftragten wenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →