(1)
Der Interventionsbeauftragte ist Beamter des Landes im höheren oder gehobenen Dienst in der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1.
(2)
Der Interventionsbeauftragte trifft seine Entscheidungen nach diesem Gesetz unabhängig von Weisungen der Vollzugseinrichtung in eigener Kenntnis und Würdigung der Umstände. Dazu hat er die in § 45 Abs. 3 genannten Betretens-, Informations-, Weisungs- und Durchsetzungsrechte.
(3)
Der Interventionsbeauftragte erteilt das Einvernehmen des Landes zur Einstellung des weiteren ärztlichen Personals.
(4)
Die Untergebrachten können sich mit Einwendungen und Beschwerden an den Interventionsbeauftragten wenden.