Jurafuchs

§ 24

ThürMRVG
Widerruf von Lockerungen
Lockerung, Nachsorge
Stand 2014-08-08
(1)
Vollzugslockerungen und Verlegung in die offene Unterbringung können vom Chefarzt oder seinem Stellvertreter widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
2.
der Untergebrachte die Vollzugslockerung missbraucht,
3.
der Untergebrachte Auflagen nicht nachkommt oder
4.
der Untergebrachte schwere Verstöße gegen die Hausordnung begeht.
(2)
Der Untergebrachte ist vor dieser Entscheidung anzuhören. Bei Gefahr in Verzug ist die Anhörung nachzuholen. Die Entscheidung ist dem Untergebrachten gegenüber in verständlicher Form zu begründen und zu dokumentieren. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten; bei Gefahr in Verzug ist die Zustimmung des Interventionsbeauftragten unverzüglich nachzuholen.

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