(1)
Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen und persönliche Gegenstände sowie Geld und Wertsachen in seinem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn der Zweck der Unterbringung, die Sicherheit der Vollzugseinrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet werden.
(2)
Geld und Wertsachen können auch ohne vorherige Zustimmung des Untergebrachten in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit der Untergebrachte zum Umgang damit nicht in der Lage ist. Die in Gewahrsam zu nehmenden Geldbeträge sind mindestens mit dem marktüblichen Zinssatz für Sparbeträge mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen.