(1)
Die Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, forensische Institutsambulanzen vorzuhalten. Zur Absicherung der erreichten Behandlungsziele nach § 2 übernehmen sie es, die Nachsorge steuernd zu begleiten und die an der Nachsorge beteiligten Einrichtungen und Stellen zu beraten. Dies umfasst bei Bedarf auch aufsuchende Hilfen sowie Beratung und Behandlung, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Arbeit, Wohnen und soziale Beziehungen.
(2)
Aufgabe der nachsorgenden Hilfe ist es, dem entlassenen Untergebrachten durch individuelle ärztliche und psychosoziale Beratung sowie Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb der Vollzugseinrichtung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhindern.
(3)
In der forensischen Institutsambulanz und in der nachsorgenden Hilfe soll der Untergebrachte über eine Patientenverfügung für künftige Notfälle, die Folgen einer Unterbrechung der notwendigen ärztlichen Behandlung und eines Abbruchs des Hilfenetzes ausführlich beraten werden.