Jurafuchs

§ 2

ThürMRVG
Ziele des Vollzugs der Unterbringung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2014-08-08
Ziel des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) so weit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Behandlung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten so weit wie möglich wieder herstellen, um ihm ein möglichst autonomes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Zudem soll die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten gewährleistet werden.

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