Jurafuchs

§ 20

ThürMRVG
Hausordnung
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
Die Vollzugseinrichtung erlässt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und dem für die Justiz zuständigen Ministerium eine Hausordnung. Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, die Ausgestaltung der Räume, Rauch-, Alkohol- und Drogenverbote, die Voraussetzungen für einen Besuch, die Besuchszeiten und die Voraussetzungen zur Einschränkung eines Besuchs, den Telefon- und Mobiltelefonverkehr, die Nutzung von elektronischen Geräten, die Internetnutzung, Post- und Paketverkehr, Einkaufsmöglichkeiten, das verfügbare Bargeld, Freizeitgestaltung, den regelmäßigen Aufenthalt im Freien und die Einzelheiten des Nachteinschlusses enthalten. Die Hausordnung ist dem Untergebrachten zur Kenntnis zu geben.

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