Der Untergebrachte erhält nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Zwangsbehandlung§ 31 Arbeitstherapieentgelt, Überbrückungsgeld →