Jurafuchs

§ 17

ThürMRVG
Besuchsrecht
Rechtsstellung des Untergebrachten und Gestaltung des Vollzugs
Stand 2014-08-08
(1)
Der Untergebrachte hat das Recht, regelmäßig Besuche zu empfangen. Dieses Recht darf eingeschränkt oder untersagt werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet sind. Näheres regelt die Hausordnung.
(2)
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Besucher in strafrechtlich relevanter Weise Drogen oder Rauschmittel in die Vollzugseinrichtung einbringen will, ist die Polizei zu verständigen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Besucher selbst unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht, kann der Besuch verweigert werden. Die Entscheidung über die Versagung des Besuchs und die Gründe hierfür sind dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und in der über den Untergebrachten geführten Akte nach § 8 Abs. 1 zu dokumentieren.
(3)
Ein Besuch darf aus zwingend erforderlichen Gründen der Behandlung oder der Sicherheit des Untergebrachten und der Vollzugseinrichtung überwacht werden. Der Untergebrachte und der Besucher sind zu Beginn des Besuchs darüber zu informieren. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann untersagt werden, wenn eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht auszuschließen ist.
(4)
Ein Besuch darf untersagt oder abgebrochen werden, wenn gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten oder Dritte zu befürchten sind oder durch die Fortsetzung der Zweck der Unterbringung gefährdet wird.
(5)
Der Besuch von Organen der Rechtspflege in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache darf nur eingeschränkt, überwacht oder abgebrochen werden, wenn andernfalls erhebliche gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten sind. Eine inhaltliche Überprüfung der von den Organen der Rechtspflege mitgeführten zur Übergabe bestimmten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen oder eine Aufzeichnung der Gespräche findet nicht statt.

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