(1)
Für die Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie erhält der Untergebrachte ein Therapieentgelt; es ist von der Vollzugseinrichtung unter Berücksichtigung therapeutisch-rehabilitativer Kriterien, der Leistung und des Arbeitsergebnisses des Untergebrachten, der erwirtschafteten Überschüsse und der Verwertbarkeit festzusetzen.
(2)
Aus den während des Vollzugs der Unterbringung erzielten Bezügen ist über angemessene Sparraten ein Überbrückungsgeld bis zur Höhe desjenigen Betrags zu bilden, der dem Untergebrachten und seinen Unterhaltsberechtigten den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichert.
(3)
Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen und marktüblich zu verzinsen. Es wird dem Untergebrachten bei der Entlassung ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Der Chefarzt oder sein Stellvertreter können gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Untergebrachten dienen.