Jurafuchs

§ 46

ThürMRVG
Zuständigkeiten
Besuchskommission, Parlamentarische Kontrolle, Aufsicht
Stand 2014-08-08
(1)
Zuständige Behörde der Rechts- und Fachaufsicht ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(2)
Das Landesverwaltungsamt ist insbesondere zuständig für
1.
die Genehmigung der Stellenpläne der Vollzugseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
2.
das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Vollzugseinrichtungen im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium,
3.
die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für die Untergebrachten,
4.
die Abrechnung der Unterbringungskosten für die Untergebrachten,
5.
die Prüfung und Abrechnung der Investitionskosten für die Neubauten,
6.
die Kontrolle nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3,
7.
die Durchführung von Sicherheitsbegehungen in den Vollzugseinrichtungen zur Feststellung organisatorischer oder personeller Mängel,
8.
die Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Dokumentation der Unterbringungen nach § 1.

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