Die Vollzugseinrichtung darf die Verarbeitung personenbezogener Daten einem Auftragnehmer übertragen und diesem die Daten überlassen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim Auftragnehmer sichergestellt ist. § 48 ThürDSG bleibt unberührt.
§ 38
ThürMRVGDatenverarbeitung im Auftrag
Datenschutz
Stand 2014-08-08