(1)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft eine unabhängige Besuchskommission, die neben allgemein psychiatrischen Einrichtungen nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) auch die Vollzugseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der Unterbringung von psychisch kranken Menschen in Vollzugseinrichtungen verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden.
(2)
Aufgabe der Besuchskommission ist es, im Sinne der Qualitätssicherung, insbesondere
1.
die stationäre Unterbringung, die Verpflegung und Kleidung sowie die allgemeinen Verhältnisse,
2.
die Maßnahmen zur Verhinderung von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (§ 26) und Zwangsbehandlungen (§ 29),
3.
die Voraussetzungen bei der Durchführung und die Dokumentation von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie von Zwangsbehandlungen sowie
4.
die regelmäßige und überlange Unterbringungsdauer anhand der über die Untergebrachten geführten Akten mit vorheriger Zustimmung der Untergebrachten
zu prüfen. Sie wertet mündliche und schriftliche Anregungen, Wünsche und Beschwerden von Untergebrachten, soweit möglich, an Ort und Stelle aus.
(3)
Der Besuchskommission gehören an:
1.
ein Mitglied des Thüringer Landesverbandes der Psychiatrie-Erfahrenen,
2.
ein Mitglied des Landesverbandes Thüringen der Angehörigen psychisch Kranker,
3.
ein Arzt für Psychiatrie einer Vollzugseinrichtung nach § 3 Abs. 1,
4.
eine mit Unterbringungsangelegenheiten nach § 1 vertraute, zum Richteramt befähigte Person,
5.
ein Leiter eines Sozialpsychiatrischen Dienstes in Thüringen,
6.
ein Arzt aus einer Einrichtung der Allgemeinpsychiatrie,
7.
ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und
8.
ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums.
(4)
Zu den Besuchen können weitere Personen hinzugezogen werden, insbesondere die Patientenfürsprecher, ein Vertreter des örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Interventionsbeauftragte oder ein Richter des örtlich zuständigen Amtsgerichts.
(5)
Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den Vollzugseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und zu den Untergebrachten zu gewähren. Die Einsicht in die über den Untergebrachten geführten Akten und Behandlungspläne ist mit vorheriger Zustimmung des Untergebrachten zu ermöglichen.
(6)
Die Mitglieder werden durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für eine Amtsperiode von jeweils vier Jahren berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder sind weisungsunabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)
Die Besuchskommission berichtet im zweijährigen Turnus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 und spricht Empfehlungen aus. Werden schwerwiegende Mängel bei der Unterbringung oder Behandlung festgestellt, informiert die Besuchskommission hierüber unverzüglich den Chefarzt oder seinen Stellvertreter und das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(8)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Geschäfte der Besuchskommission und erstattet auf Antrag den Mitgliedern sowie den nach Absatz 4 hinzugezogenen Personen Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes.