Jurafuchs

§ 33

ThürMRVG
Kosten für Leistungen der Gesundheitsfürsorge
Finanzielle Regelungen
Stand 2014-08-08
(1)
Soweit für Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach § 12 keine Kostentragungspflicht des Untergebrachten, eines Trägers der Sozialversicherung oder eines sonstigen Dritten besteht, trägt das Land diese Kosten. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)
Maßgeblich für die Kostenbeteiligung des Untergebrachten ist seine Bedürftigkeit nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3)
Kosten für die von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Heil- und Hilfsmitteln oder Zahnersatz hat der Untergebrachte aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
(4)
Untergebrachte nach § 1 Nr. 1 und 2 mit einer verbleibenden Unterbringungsdauer von weniger als zwölf Wochen erhalten grundsätzlich nur die notwendige Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie die zahnärztliche Behandlung. Es werden keine Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz, Zahnkronen und zahntechnische Leistungen gewährt. Für Untergebrachte nach § 1 Nr. 3 und 4 gilt Satz 1 entsprechend, wenn nicht davon auszugehen ist, dass diese sich länger als sechs Monate in der Vollzugseinrichtung befinden werden.

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